Zuzahlungen

In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es verschiedene Formen von Eigenbeteiligungen. Darunter fallen z.B. die Zuzahlungen bei Medikamenten oder Physiotherapie.
Wann zahlen Sie wie viel? Hier finden Sie alle Einzelheiten.

Welche Regelungen gelten bei Zuzahlungen?

  • Jeder, der älter als 18 Jahre ist, zahlt zu.
  • Generell gilt eine Zuzahlungsgrenze von maximal 2 % des Jahresbruttoeinkommens. Wenn die Zahlungen in einem Kalenderjahr diese Grenze überschreiten, erhalten Versicherte die anfallenden Kosten erstattet.
  • Für Versicherte, die wegen ein und derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, also chronisch krank sind, gilt eine verminderte Belastungsgrenze von 1 % des Jahresbruttoeinkommens.
  • Trifft dies bei Ihnen zu, so können Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen und einen Befreiungsantrag ausfüllen. Allerdings müssen vorher alle Quittungen über ein Jahr gesammelt werden, sei es die Quartalsquittungen vom Arzt, Zahnarzt, Therapeuten, sonstigen Leistungserbringern oder Quittungen über die Zuzahlung eines Arzneimittels in der Apotheke.
  • Kinder unter 18 Jahren sind generell von allen Zuzahlungen befreit, außer bei Transportleistungen.

Welche Zuzahlungen gibt es?

  • Arznei- und Verbandmittel: 
    10 % des Arzneimittelpreises, mindestens 5 € , maximal 10 €.
  • Heilmittel (z. B. Krankengymnastik):
    10 % der Kosten, mindestens 5 €, maximal 10 €, zuzüglich 10 € je Verordnung.
  • Hilfsmittel:
    10 % der Kosten, mindestens 5 €, maximal 10 €. Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Inkontinenzartikel), gibt es eine Monatsgrenze von 10 € pro Monat.
  • Häusliche Krankenpflege:
    10 % der täglichen Kosten, zuzüglich 10 € je Rezept auf 28 Tage pro Kalenderjahr begrenzt.
  • Krankenhausbehandlung, Anschlussheilbehandlung:
    10 € täglich für höchstens 28 Tage. Zuzahlungen wegen einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme werden angerechnet.
  • Rehabilitation:
    10 € täglich, längstens für 42 Tage.
  • Haushaltshilfe:
    10 % der täglichen Kosten, mindestens 5 €, höchstens 10 €.
  • Fahrtkosten:
    Fahrtkosten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht von der Krankenkasse bezahlt.
    Genehmigungsfähige Ausnahmefälle werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen in Richtlinien festgelegt. Dann beträgt die Zuzahlung 10 % der Kosten je Fahrt, mindestens 5 €, maximal 10 €.
  • Festbetragsregelung:
    Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten bei therapeutisch gleichwertigen Behandlungsalternativen die Kosten für Arznei- und Hilfsmittel nur noch bis zu einem bestimmten Höchstsatz, der Patient muss bei Verschreibung teurerer Mittel die darüber hinausgehenden Kosten selbst tragen.


Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne an!

Stand 02/2022

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