Behandlungsfehler

Überall dort, wo Menschen arbeiten, treten Fehler auf. Fehler in der medizinischen Versorgung können allerdings schwerwiegende Folgen haben. Was können Sie als Patient oder Angehöriger in solchen Fällen tun? Wie lassen sich Behandlungsfehler im Streitfall klären? Nicht jede Fehldiagnose, jede erfolglose Behandlung bedeutet, dass ein Behandlungsfehler vorliegt.

Was ist ein Behandlungsfehler?

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn eine medizinische Behandlung nicht sorgfältig und nicht nach allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt ist.
Der Fehler kann rein medizinischen Charakters sein, sich aber auch auf organisatorische Maßnahmen, Dokumentationsmängel und auf fehlerhaftes Verhalten nachgeordneter oder zuarbeitender Personen beziehen. Auch eine fehlende, unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung kann einen Behandlungsfehler darstellen.

Wann haben Sie Anspruch auf Schadensersatz?

Der Behandelnde muss für einen Behandlungsfehler haften, wenn er durch die Missachtung allgemein anerkannter Standards einen Gesundheitsschaden verursacht hat.
Bei einer Behandlung in einem Krankenhaus haftet neben dem Arzt in der Regel auch der Träger der Einrichtung, denn dieser ist meist der eigentliche Vertragspartner des Patienten.

Wo finden Sie Rat und Unterstützung?

Zuerst sollten Sie das Gespräch mit dem Behandelnden suchen. Dies kann neben dem Arzt auch die Hebamme, der Heilpraktiker oder Psychotherapeut sein. Im Fall eines Behandlungsfehlers ist der Behandelnde verpflichtet, auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren darüber zu informieren.
Eine wichtige Grundlage, um die Vermutung eines Behandlungsfehlers zu klären, ist die Behandlungsdokumentation. Als Patient haben Sie den Anspruch, diese Dokumentation einzusehen und Kopien zu erhalten.
Ein wichtiger Ansprechpartner ist Ihre Krankenkasse. Die gesetzlichen Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler zu unterstützen. Dazu können sie z. B. ein medizinisches Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einholen.
Beratung finden Sie auch bei Verbraucherzentralen oder Patientenberatungsstellen. Auch die Beratung durch einen Rechtsanwalt kann sinnvoll sein.

Welche Klärungsmöglichkeiten gibt es?

Schlichtungsmöglichkeiten
Nicht jede Auseinandersetzung über einen Behandlungsfehler muss vor Gericht geführt werden. So haben die Ärztekammern Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen eingerichtet. Die Gutachterkommission für Arzthaftpflichtfragen der Ärztekammer Westfalen-Lippe ist eine unabhängige Einrichtung, die unter Einschaltung ärztlicher Sachverständiger prüft, ob der Vorwurf gerechtfertigt ist und ein Behandlungsfehler eines kammerangehörigen Arztes vorliegt. Die Gutachten können die Grundlage einer außergerichtlichen Schlichtung oder einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein.
Das Verfahren findet ausschließlich schriftlich statt und ist kostenlos. Die Teilnahme ist für alle Beteiligten freiwillig, das Ergebnis nicht bindend.
Ausführliche Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Gutachterkommission.

Gerichtliche Klärung
Führen Ihre Bemühungen um Klärung nicht zum Erfolg, können Sie vor dem Zivilgericht Ihre Ansprüche einklagen.
Um erfolgreich Schadensersatz geltend zu machen, müssen Sie grundsätzlich drei Dinge beweisen:
1.    das Vorliegen eines Behandlungsfehlers
2.    eine Verletzung Ihres Körpers oder Ihrer Gesundheit
3.    einen Zusammenhang zwischen dem Fehler und der eingetretenen Verletzung

Umkehr der Beweislast bei groben Behandlungsfehlern

In bestimmten Fällen, wie dem „groben Behandlungsfehler“, ist eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Patienten vorgesehen. Sie müssen dann als Patient nicht mehr beweisen, dass die fehlerhafte Behandlung Ursache für den erlittenen Gesundheitsschaden war. Stattdessen geht das Gericht von diesem Zusammenhang aus, und der Arzt muss das Gegenteil beweisen.

Verjährung der Ansprüche

Die Verjährungsfrist für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen Behandlungsfehlern beträgt in der Regel drei Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem Sie erstmals Kenntnis von dem möglichen Behandlungsfehler erhalten haben. Die Verjährungsfrist wird durch Klageerhebung oder durch Einschalten einer Schlichtungsstelle gehemmt.

Stand 02/2022 

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