Was zahlt meine Krankenkasse?

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für alle Untersuchungen und Behandlungen, die „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sind und die das „Maß des Notwendigen“ nicht überschreiten. So gibt es das Fünfte Sozialgesetzbuch vor. Zudem verlangt das Gesetz, dass der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit von Leistungen nachgewiesen sein müssen, bevor sie Bestandteil des GKV-Leistungskatalogs werden können.

Sozialgesetzbuch

Das Sozialgesetzbuch (SGB) regelt in seinen insgesamt 12 Büchern die wesentlichen Bereiche des Sozialrechts. Im fünften Buch sind die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) festgeschrieben. Hierbei handelt es sich u. a. um Leistungen zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Krankheiten und zur medizinischen Rehabilitation.
Der Leistungskatalog ist für alle gesetzlich Krankenversicherten gleich. Allerdings müssen sich die Versicherten in der Regel durch Eigenanteile oder Zuzahlungen an den Kosten der Behandlung beteiligen, z. B. durch Zuzahlungen zu Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln.

Gemeinsamer Bundesausschuss

Während das Fünfte Sozialgesetzbuch die gesetzlichen Vorgaben macht, muss der Gemeinsame Bundesausschuss für die alltagspraktische Umsetzung sorgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und legt damit fest, welche Leistungen im Einzelnen erstattet werden. Diese Richtlinien sind verbindlich. Sie regeln z. B. die Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, die Verordnung von Krankenfahrten und Vorsorgeleistungen.

Stand 02/2022

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