Arzneimittelverordnung im Urlaub

Gerade zu Urlaubszeiten stellt sich vielen gesetzlich krankenversicherten Patienten die Frage, wie die Verordnung von Arzneimitteln für einen Urlaub oder einen längeren Aufenthalt im Ausland geregelt ist.
Hier ist zunächst zu unterscheiden zwischen einem kurzfristigen Urlaub im Ausland und einem längeren Auslandsaufenthalt, z. B. wenn der Patient während des Sommers drei bis sechs Monate im Ausland lebt und wohnt.

Urlaub, kurzfristiger Auslandsaufenthalt

Für einen kurzfristigen Urlaub im Ausland kann ein Patient, der seine regelmäßige Dauerverordnung für ein bestimmtes Arzneimittel benötigt, von seinem Vertragsarzt eine größere Packung (N3, sofern vorhanden) noch im Inland beziehen.

Arzneimittel für einen längeren Auslandsaufenthalt

Ganz anders ist es zu beurteilen, wenn der geplante Auslandsaufenthalt nicht mehr den Charakter einer Reise oder eines Urlaubs hat und der Patient für einen längeren Zeitraum im Ausland lebt. Oft erwarten Patienten für diese Zeit eine Verordnung im Voraus oder Folgeverordnungen, die mit der Post versandt werden.
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist ein solches Vorgehen des Vertragsarztes jedoch nicht möglich. Wenn sich gesetzlich Versicherte für längere Zeit im Ausland aufhalten, ruht der Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse. Dies ist in Paragraph 16 des Sozialgesetzbuches V geregelt. Zudem darf der Arzt eine Verordnung nur ausstellen, wenn er sich vom Gesundheitszustand seines Patienten überzeugt hat.

Fazit

Arzneimittelverordnungen für einen längeren Auslandsaufenthalt kann Ihr Arzt leider nicht vornehmen.

Stand 02/2023

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