Recht auf Aufklärung

Als Patient müssen Sie umfassend und verständlich über die Behandlung informiert und aufgeklärt werden. Nur wenn Sie die Erkrankung, die geplante Maßnahme und ihre Risiken kennen, können Sie wirksam einwilligen oder ablehnen.

Worüber klärt Sie der Behandelnde auf?

Der Behandelnde informiert Sie über Untersuchungsergebnisse und Befunde, die Diagnose und die anstehenden Untersuchungen und Therapien. Er klärt Sie auch über gesundheitliche Risiken und die Dringlichkeit der Maßnahme auf. Gibt es Behandlungsalternativen, muss der Behandelnde auf diese hinweisen und ihre Vor- und Nachteile aufzeigen.
Werden die Kosten für die Behandlung von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen, informiert Sie der Behandler über die Leistung und schließt einen schriftlichen Vertrag mit Ihnen. Detaillierte Informationen hierzu finden Sie unter „Individuelle Gesundheitsleistungen".

Wie erfolgt die Aufklärung?

Die Aufklärung erfolgt in einem persönlichen Gespräch. Formulare und Aufklärungsbögen können dieses Gespräch ergänzen, aber nicht ersetzen. Die im Zusammenhang mit der Aufklärung unterzeichneten Unterlagen werden Ihnen ausgehändigt.

Wann muss die Aufklärung erfolgen?

Zeitpunkt und Umfang der Aufklärung hängen von der Schwere und Dringlichkeit der Maßnahme ab. Grundsätzlich müssen Sie rechtzeitig vor der Behandlung aufgeklärt werden. Ein genauer Zeitpunkt kann dafür nicht schematisch angegeben werden. Bei Routineeingriffen kann die Aufklärung am gleichen Tag erfolgen. Bei Notfällen gelten geringere Anforderungen.

Sie haben das Recht, auf eine Aufklärung zu verzichten und können eine andere Person benennen, die der Arzt aufklären darf.

 

Stand: 02/2022

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