Einwilligung in die Behandlung

Vor jeder Behandlung müssen Sie als Patient Ihre Einwilligung geben.

  • Die Einwilligung sollte ausdrücklich erfolgen, kann sich aber auch aus eindeutigen Umständen ergeben (z. B. der Patient erscheint zur angesetzten Behandlung).
  • Eine Einwilligung kann nur wirksam sein, wenn der Patient vorher aufgeklärt wurde oder eindeutig auf eine Aufklärung verzichtet hat.
  • Eingriffe gegen den ausdrücklichen Willen des Patienten sind nicht zulässig.

Wirksam einwilligen kann darüber hinaus nur, wer die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt. Die nötige Einsichtsfähigkeit können auch Minderjährige und Betreute haben. Bei fehlender Einwilligungsfähigkeit ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder des vom Betreuungsgericht bestellten Betreuers erforderlich. Dabei ist aber der mutmaßliche Wille des Betroffenen zu berücksichtigen.
Wenn der Patient nicht ansprechbar ist, reicht bei lebens- und gesundheitserhaltenden Notfallbehandlungen seine mutmaßliche Einwilligung aus.

Stand 02/2022

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