Schweigepflicht und Datenschutz

Behandelnde Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Auch assistierende Mitarbeiter wie Praxispersonal, Krankenpfleger und Altenpfleger sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Schweigepflicht besteht auch gegenüber Angehörigen und über den Tod des Patienten hinaus.

Wann darf oder muss dennoch Auskunft gegeben werden?

Es gibt Situationen, in denen der Behandler dennoch Auskunft geben kann oder muss. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn

  • der Patient den Behandler von der Schweigepflicht entbunden hat, also das ausdrückliche Einverständnis des Patienten vorliegt.
  • eine mutmaßliche Einwilligung vorliegt, also der Behandler davon ausgehen kann, dass der Patient einwilligen würde.
  • eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht z. B. nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn eine Erkrankung meldepflichtig ist.

Minderjährige

Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Minderjährigen. Der Umfang der Schweigepflicht hängt bei Minderjährigen von deren Einsichtsfähigkeit ab. Bei Minderjährigen unter 15 Jahren ist der Behandler in der Regel berechtigt, die Eltern in vollem Umfang zu unterrichten, da normalerweise unter 15 Jahren noch keine Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen gegeben ist. Maßgeblich sind aber immer die Umstände des Einzelfalls.

Stand 02/2022

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