Einsichtsrecht in die Patientenakte

Alle für die Behandlung wichtigen Umstände müssen in der Patientenakte zeitnah, sorgfältig und vollständig aufgezeichnet werden.

Welche Informationen gehören in die Patientenakte?

  • die Erhebung der Krankengeschichte
  • Diagnosen
  • Untersuchungen und deren Ergebnisse und Befunde
  • medikamentöse Therapien und ihre Wirkungen
  • Eingriffe und ihre Wirkungen
  • Aufklärungen und Einwilligungen
  • Arztbriefe

So sind alle relevanten Informationen auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollziehbar und stehen einem weiterbehandelnden Arzt zur Verfügung. Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen in den Unterlagen müssen mit Angabe des Datums gekennzeichnet werden, der ursprüngliche Inhalt muss weiterhin erkennbar bleiben.

Dürfen Sie als Patient die Akte einsehen?

Sie haben das Recht, auch ohne Angabe von Gründen, jederzeit Einsicht in Ihre Behandlungsunterlagen zu nehmen. Sie können Kopien fertigen lassen. Ein Anspruch auf Zusendung besteht nicht.

Verstirbt der Patient, steht seinen Angehörigen beziehungsweise seinen Erben grundsätzlich in gleicher Weise das Recht auf Einsicht zu - es sei denn, der Patient hätte dies ausdrücklich oder mutmaßlich nicht gewollt.

Gibt es Einschränkungen des Einsichtsrechts?

Das Einsichtsrecht besteht nicht uneingeschränkt. Ihm können therapeutische Vorbehalte oder Persönlichkeitsrechte Dritter entgegenstehen. In jedem Fall muss begründet werden, warum die Akteneinsicht abgelehnt wird.

Was ist bei Verweigerung des Einsichtsrechts zu tun?

Sie sollten den Arzt zunächst ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie einen rechtlichen Anspruch auf die Einsichtnahme haben. Haben Sie damit keinen Erfolg, können Sie sich schriftlich an die Ärztekammer wenden.

Wie lange muss die Patientenakte aufbewahrt werden?

Die Patientenunterlagen müssen nach Abschluss der Behandlung in der Regel zehn Jahre aufbewahrt werden.

 

Stand 02/2022

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