Arzneimittelverordnung im Urlaub
Gerade zu Urlaubszeiten stellt sich vielen Patienten die Frage, wie die Verordnung von Arzneimitteln für einen Urlaub oder einen längeren Aufenthalt im Ausland geregelt ist.
Hier ist zunächst zu unterscheiden zwischen einem kurzfristigen Urlaub im Ausland und einem längeren Auslandsaufenthalt, z. B. wenn der Patient während des Sommers drei bis sechs Monate im Ausland lebt und wohnt.
Urlaub, kurzfristiger Auslandsaufenthalt
Für einen kurzfristigen Urlaub im Ausland kann ein Patient, der seine regelmäßige Dauerverordnung für ein bestimmtes Arzneimittel benötigt, von seinem Vertragsarzt eine größere Packung (N3, sofern vorhanden) noch im Inland beziehen.
Arzneimittel für einen längeren Auslandsaufenthalt
Ganz anders ist es zu beurteilen, wenn der geplante Auslandsaufenthalt nicht mehr den Charakter einer Reise oder eines Urlaubs hat und der Patient für einen längeren Zeitraum im Ausland lebt. Oft erwarten Patienten für diese Zeit eine Verordnung im Voraus oder Folgeverordnungen, die mit der Post versandt werden.
Nach den gesetzlichen Vorgaben ist ein solches Vorgehen des Vertragsarztes jedoch nicht möglich. Wenn sich gesetzlich Versicherte für längere Zeit im Ausland aufhalten, ruht der Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse. Dies ist in Paragraph 16 des Sozialgesetzbuches V geregelt. Zudem darf der Arzt eine Verordnung nur ausstellen, wenn er sich vom Gesundheitszustand seines Patienten überzeugt hat.
Reisen mit Betäubungsmitteln
Betäubungsmittel können für die Dauer einer Reise ebenfalls als persönlicher Reisebedarf mitgenommen werden. Für Reisen bis zu 30 Tagen in Staaten des Schengener Abkommens können sich Patienten von Ihrem Arzt eine Bescheinigung ausfüllen lassen, die von der jeweiligen Landesbehörde beglaubigt wird. In NRW sind dies die Gesundheitsämter.
Bei Reisen in andere Länder rät die Bundesopiumstelle nach dem Leitfaden für Reisende des internationalen Suchtstoffkontrollamtes zu verfahren.
Ausführliche Informationen zur Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen finden Sie auf der Internetseite der Bundesopiumstelle.
Fazit
Arzneimittelverordnungen für einen längeren Auslandsaufenthalt kann Ihr Arzt leider nicht vornehmen.
Bei Einnahme von Betäubungsmitteln bietet die Bundesopiumstelle ausführliche Informationen für Reisende.
Stand 02/2025