Masernschutzgesetz

Impflicht gegen Masern

Für Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt seit dem 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Damit will die Bundesregierung die Impfquote erhöhen und mittelfristig eine Elimination der Masern in Deutschland erreichen.

Das Masernschutzgesetz

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes in eine Kindertagesstätte (Kita) oder Schule nachweisen müssen, dass ihr Kind gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Auch Beschäftigte solcher Einrichtungen müssen den Impfschutz nachweisen. Neben Schulen und Arztpraxen gehören auch medizinische Einrichtungen wie Arztpraxen, ambulante Pflegedienste oder Krankenhäuser dazu. Tagesmütter sowie Bewohner und Mitarbeiter in Asylbewerber- und Flüchtlingsunterkünften betrifft der Impfnachweis ebenfalls. Die genannten Regeln gelten nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.

Ohne Masernschutz nicht in die Kita

Ohne ausreichenden Masernschutz dürfen Kinder nicht in Kitas aufgenommen werden und Personal nicht in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen arbeiten. 

Informieren Sie sich detailliert über die Masernimpfung!

Stand 02/2023

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