Freie Arzt- und Krankenhauswahl
Grundsätzlich hat der Patient ein Recht auf freie Arzt- und Krankenhauswahl. Das heißt, er kann sich seinen behandelnden Arzt frei auswählen.
Die „freie Arztwahl“ gilt nicht uneingeschränkt
Für gesetzlich krankenversicherte Patienten ist die Zulassung des Arztes als Vertragsarzt Voraussetzung für die Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenkasse.
Außerdem sind verschiedene Wahltarife der gesetzlichen Krankenkassen, wie z. B. das „Hausarztmodell“, mit einer Einschränkung des Rechts auf freie Arztwahl verbunden. Hat der Versicherte einen Hausarztvertrag abgeschlossen, verpflichtet er sich gegenüber der Krankenkasse, einen anderen Arzt grundsätzlich nur nach einer Überweisung durch seinen gewählten Hausarzt aufzusuchen.
Freie Krankenhauswahl
Patienten haben grundsätzlich auch ein Recht auf freie Krankenhauswahl. Für gesetzlich Versicherte gilt dies nur für Krankenhäuser, mit denen die gesetzlichen Krankenkassen einen Versorgungsvertrag geschlossen haben.
Stand 02/2025